IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – Wie ausgefuchst ist das neue KRITIS-Gesetz?
Security Sascha RosbachWann tritt das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 in Kraft?
Kritische Infrastrukturen heißen nicht umsonst so: Sie sind für die Bevölkerung enorm wichtig – teilweise sogar lebenswichtig, wenn man beispielsweise an Krankenhäuser denkt. Fällt ihre IT aus, kann das mitunter dramatische Folgen haben. Zwar gab es bereits ein IT-Sicherheitsgesetz. Das stammt aber aus dem Jahr 2015 und entsprach nicht mehr den Anforderungen der heutigen Zeit. Nachdem der Bundestag das neue Sicherheitsgesetz am 23. April 2021 verabschiedet hatte, zog der Bundesrat am 7. Mai mit seiner Billigung nach. Am 27. Mai wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das IT-SiG 2.0 trat somit bereits am 28. Mai in Kraft. Sein Ziel ist – um im IT-Jargon zu bleiben – ein dringendes Upgrade der Informationssicherheit in Deutschland.
Was gehört zur kritischen Infrastruktur?
Was müssen Betreiber kritischer Infrastrukturen beachten?
Eine ganze Menge. Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 hat die Änderung bereits bestehender Gesetze zum Inhalt. Besonders viele Änderungen haben sich vor allem im BSI-Gesetz ergeben. Das BSI als nationale Cybersicherheitsbehörde hat dadurch viel mehr Befugnisse bekommen. So müssen Betreiber kritischer Infrastrukturen eine Kontaktstelle einrichten, über die sie für das BSI rund um die Uhr erreichbar sind (§ 8b Abs. 3 BSIG). Außerdem müssen KRITIS-Betreiber künftig verpflichtend Systeme zur Angriffserkennung nutzen, die konkrete Vorgaben des Gesetzgebers erfüllen (§ 8a Abs. 1a BSIG). Diese Systeme müssen „geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten“. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Diesen Anspruch erfüllt beispielsweise ein SIEM (Security Information and Event Management). Außerdem dürfen KRITIS-Betreiber nur noch kritische Komponenten verbauen, für die der Hersteller eine Garantieerklärung abgegeben hat (§ 9b Abs. 3 BSIG). Das Bundesministerium des Innern darf nun sogar Hersteller als nicht vertrauenswürdig einstufen. Deren Produkte dürfen von KRITIS-Betreibern dann nicht mehr eingesetzt werden. Somit sind nun also auch explizit Zulieferer von Betreibern kritischer Infrastrukturen von dem Gesetz betroffen.
Was hat es mit der KRITIS-Verordnung auf sich?
Wer gehört zur kritischen Infrastruktur?
Alle, die entsprechende Anlagen betreiben und die Schwellenwerte überschreiten, die in der KRITIS-Verordnung angegeben sind. Für die Identifikation – also für die Antwort auf die Frage „Sind wir KRITIS?“ – sind die Unternehmen und Organisationen selbst verantwortlich. Fällt die Prüfung positiv aus, müssen sie sich als KRITIS-Betreiber und die entsprechenden Anlagen als kritische Infrastruktur beim BSI registrieren. Für sie gelten dann ab sofort die einschlägigen Regelungen. Wer namentlich einer der bislang rund 1.600 KRITIS-Betreiber ist, wird nicht veröffentlicht – schließlich geht es darum, gerade diese Infrastrukturen besonders zu schützen.
Wo finde ich weitere Informationen zum IT-SiG 2.0?
Zunächst einmal natürlich in den betreffenden Gesetzen, also vor allem im IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und im BSI-Gesetz in seiner aktuellen Fassung. Das Bundesamt hält außerdem auf seiner Website viele Informationen zum Thema bereit, etwa eine umfangreiche KRITIS-FAQ. In einem praxisnahen E-Book haben wir für euch außerdem anschaulich zusammengefasst, was IT-Entscheider für ihre praktische Arbeit über das IT-SiG 2.0 wissen müssen. Ihr könnt es hier kostenfrei als PDF herunterladen.
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